Der Verein Gegenwind-Gelmer Haskenau hat u. a. zum Schutz von Natur und Landschaft (Emsaue etc.) gegen das Windrad geklagt, jedoch wurde die Klage abgewiesen und das Windrad erbaut.
Das Verwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil auf das Nachbarschaftsrecht beschränkt, obwohl es in den Klagen nicht um „Nachbarn“, sondern um die „Betroffene Öffentlichkeit“, d.h. die Bewohner im Umkreis der WEA geht, deren Lebensverhältnisse in ihren gesetzlich geschützten „Belangen“ i.S. des Artikels 20 a GG, des europäischen Natur- und Denkmalschutzrechts und des Baugesetzbuchs durch die WEA gestört werden. Die Frage der Europarechtsverletzung in dem anhängigen Europavertragsverletzungsverfahren ist ebenfalls nicht durch Vorlage beim EuGH geklärt worden.
Nach der Fertigstellung der WEA an der Wallburg Haskenau wurde der Antrag zum Erbauen einer Windenergieanlage – auf einer lt. Flächennutzungsplan geeigneten Fläche – am Autobahnkreuz A1/A43 abgelehnt, weil die Sichtachse des 6 km entfernten Aasee-Terrains gestört würde:
Zur Einsicht und zum Nachvollziehen der Klage gegen das Windrad an der Natur- und Landschaftsschutzzone in Gelmer hier diverse Unterlagen/Dokumente: