Naturschutzzone Bezirk Gelmer-Dyckburg und Handorf

Gelmer liegt inmitten zahlreicher Naturschutzgebiete und Landschaftsschutzgebiete. 

Unter dem folgenden Link sind Informationen/Berichte der Stadt Münster über „Landschaftspläne Werse (LP 1) sowie Nördliches Aatal und Vorbergs Hügel (LP 2) – Vertragsverletzungsverfahren EU“ bzw. die Emsaue zu finden: 

SessionNet | Landschaftspläne Werse (LP 1) sowie Nördliches Aatal und Vorbergs Hügel (LP 2) – Vertragsverletzungsverfahren EU (stadt-muenster.de)

Hier ein Beitrag über die Rieselfelder auf ARTE: Drehkreuz Rieselfelder – Vogelparadies im Herzen Europas – Die ganze Doku | ARTE

 

Entwurf Satzung für die Entwicklung des Bezirks Gelmer-Dyckburg

Der Rat der Stadt Münster hat am ………… aufgrund des § 172 Baugesetzbuch (BauGB), des § 81 Landesbauordnung NW (Bau0 NW) und der §§ 4 und 28 Gemeindeordnung NW folgende Satzung   beschlossen:

§  1 Geltungsbereich ist die Naturschutzzone:

(1) Bezirk Gelmer-Dyckburg mit den Ortsteilen Gelmer, Sudmühle und Mariendorf und den Gewerbegebieten Kleimannbrücke/Schifffahrterdamm sowie Hessenweg und die benachbarten Naturschutzgebiete Werse-Ems und Rieselfelder .

(2) Diese Satzung gilt für alle baulichen Anlagen. Sie gilt auch für Grundstücke sowie für andere   Anlagen und Einrichtungen, an die in dieser Satzung Anforderungen gestellt werden, unabhängig von einer bestehenden Genehmigungspflicht.

§ 2 Erhaltung der städtebaulichen natürlichen Eigenart

Die Eigenart dieses Bezirks wurde ursprünglich geprägt durch landwirtschaftliche Nutzung mit vielen Gehölzen und kleinen Wäldern, verbunden mit historischen Busch- und Wallhecken und wasserführenden Gräben, die zur Werse/Ems fließen, vereinzelten Bauernhöfen und den Ansiedlungen Gelmer mit Gittrup, Sudmühle mit Dyckburg und Mariendorf. 

§ 3 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

(1) Im Geltungsbereich dieser Satzung müssen bauliche Anlagen nach Anordnung, Umfang, Form, Gliederung, Material und Farbe mit dem zurüchhaltenden, insbesondere ökologisch-natürlichen Charakter der Landschaft in Einklang gebracht werden. Spiegelnde Materialien sowie grelle Farben und Lichtprojektionen sind unzulässig.

Umzäunungen sind zu unterlassen, da diese die Wander- und Bewegungsmöglichkeiten der Tiere auch zu den benachbarten Naturschutzgebieten einschränken.(2) Die Gewerbegebäude sind so zu gestalten, dass sie sich möglichst unauffällig der Umgebung anpassen durch Dach- und Außenwandbegrünung, geringe Bodenversiegelung und Busch-, Baum- und Wiesenbepflanzung mit Rosengewächsen u.a., die Insekten und anderen Tieren ganzjährig Nahrung bieten.

§ 4 Umgebungsschutz

In der Umgebung von Bau- und Bodendenkmälern, historischen und archäologischen Fundstätten müssen bauliche Anlagen so gestaltet sein, dass Erscheinungsbild und Wirkung der Baudenkmäler nicht beeinträchtigt, sondern betont hervorgehoben werden. (karolingische Wallburg Haskenau, Langbett-Grab in Dorbaum aus der Bronzezeit u.a.)

§ 5 Schutz bestimmter Straßen und Plätze, historische Wege

In den folgenden Straßen und Plätzen von geschichtlicher und künstlerischer Bedeutung müssen bauliche Anlagen so gestaltet sein, dass das charakteristische Erscheinungsbild der Straßen und Plätze nicht beeinträchtigt wird: Wallburg,   Jakobsweg

§ 6 Schutz der Naturschutzgebiete

(1) In den folgenden Gebieten gelten Sonderbestimmungen: Naturschutzplan   Werse-Ems (LP1) Rieselfelder u.a.

§ 7 Bebauung der Ortsteile

Ein- bis Zweifamilienhäuser max. 2-geschossig; neuer Ortskern mit Versorgungseinrichtungen und mit Wohnmöglichkeiten für Senioren und Menschen mit Behinderungen z.B. Demente  

§ 8 Straßenbau

Schifffahrterdamm: Reduzierung der Lärm- und FeinstaubEmissionen durch Senkung der Fahrzeuggeschwindigkeit und Lärmschutz an den Straßenrändern, Verbesserung des ÖPNV

§ 9 Ordnungswidrigkeit

§ 10 Inkrafttreten